Gesamtkatalog

Welches sind Ihre Pflichten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Ge- sundheitsschutzes? Art. 328 Abs. 2 OR 1 «[Der Arbeitgeber] hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik an wendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeits verhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.» Die Pflichten des Arbeitgebers für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz leiten sich aus den folgenden gesetzlichen Grundsätzen ab: Art. 82 Abs. 1 und 2 UVG 2 «1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrank heiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. 2 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwir- kung heranzuziehen.» Art. 6 Abs. 1 und 3 ArG 3 «1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu tref- fen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen. [...] 3 Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. [...]» Die drei gesetzlichen Pfeiler für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. (Grafik www.suva.ch) Arbeitsrecht Verhütung von Unfällen und Berufs- krankheiten Arbeitnehmerschutz Der Arbeitgeber muss alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Technik anwendbar den Verhältnissen angemessen nach der Erfahrung notwendig sind Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmenden zur Mitwirkung heranzuziehen. OR UVG ArG 1 Schweizerisches Obligationenrecht (SR 220) 2 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (SR 832.20) 3 Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, SR 822.11) Diese Pflichten finden Sie sehr ausführlich erläutert unter www.suva.ch . In den folgenden Katalogregistern 15 - 17 finden Sie die passenden Produkte um diesen Forderungen gerecht zu werden. S eite 473 R eg . 15 G esetzliche G rundsätze zur A rbeitssicherheit 15 05 . 06 . 2024

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